Versicherung: Wer zahlt den Wasserschaden?

Hat man den ersten Schreck eines Wasserschadens erstmal überwunden, sollte man sich so schnell als Möglich mit der zuständigen Versicherung in Verbindung setzen. Hierbei sollte jedoch einiges beachtet werden, um nicht im Anschluss mit leeren Händen dazustehen.

Alle Informationen sind ohne Gewähr, da je nach Versicherungsunternehmen unterschiedliche Bedingungen vorliegen können. Man sollte bei jedem Schaden mit dem Versicherer Rücksprache halten.

Dokumentation des Schadens

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Die Dokumentation des Schadens und der betroffenen Gegenstände ist unumgänglich

Die Fotoaufnahme des Schadens nimmt einen Großteil der gesamten Dokumentation ein. Grundlegend sollten alle geschädigten Sachgegenstände, wie zum Beispiel Kleidung, Elektrogeräte oder auch Möbel fotografiert werden. Dies gibt der Versicherung die Möglichkeit den Schaden und deren Verlustwert einzuschätzen und zu begutachten. Die geschädigten Sachgegenstände sollten dabei bis zur Regulation durch das Versicherungsunternehmen aufgehoben werden.

Zu beachten gilt auch, dass möglicherweise Folgeschäden entstehen können. Darunter fällt unter anderem auch Schimmelbefall. Meldet man dies zu spät, zahlt das Versicherungsunternehmen oft nicht mehr. Achtung: Bei Überflutungsschäden kommt die Elementarversicherung nur dann zum Tragen, wenn das Wasser über die Schwelle eindringt und nicht, wenn es durch Risse beziehungsweise Löcher in der Gebäudeabdichtung eintritt.

Des Weiteren sollte man genau überprüfen, welche Versicherung im Zuständigkeitsbereich liegt, da ansonsten Mehrkosten anfallen.

Welches Versicherungsunternehmen liegt im Zuständigkeitsbereich?

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Welche Versicherung tritt in Kraft?

Normalerweise sind für Bearbeitung eines Trinkwasserschadens zwei verschiedene Versicherungen zuständig: zum einen die Hausratversicherung und zum anderen die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers. Die Hausratversicherung deckt Schäden an beweglichem Mobiliar und die Wohngebäudeversicherung kommt für die Wiederherstellung von Wohnraumschäden auf. Hierzu zählen auch Beschädigungen am Putz. Wurde der Wasserschaden durch einen Dritten verursacht (zum Beispiel durch den Nachbarn), tritt dessen private Haftpflichtversicherung auch noch ein. Bei einem Schadensfall in einer Mietwohnung werden Beschädigungen an Laminat oder Tapeten, welche vom Mieter selbst eingebracht wurden, normalerweise von der Hausratversicherung übernommen.

Wissenswert ist auch, dass der Bewohner auf eine Verminderung der Miete bestehen kann, solange feuchte Stellen an den Wänden nicht saniert werden.

Des Weiteren ist zu unterscheiden, dass die Hausratversicherung den vollen Wiederbeschaffungswert ersetzt. Die private Haftpflichtversicherung eines Dritten hingegen, kommt nur für den sehr viel geringeren Zeitwert auf. Dies zahlt sich besonders bei hochwertigen Elektrogeräten oder Ähnlichem aus. Aus diesem Grund sollte man sich in Bezug auf Wasserschäden, welche durch Dritte verursacht wurden, zuerst an die Hausratversicherung wenden. Je nach Problemstellung wird die Versicherung das Geld vom Verursacher einfordern.

Wohngebäudeversicherung

Versicherung beim Wasserschaden

Darunter fallen alle Beschädigungen am Gebäude, welche entstehen, weil Trinkwasser bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Frost- und Bruchschäden

Dazu zählen alle Frost- und Bruchschäden, welche dem Gebäude zugehörige Rohre betreffen. Auch die Leckage-Ortung, Frostschäden an Sanitäreinrichtungen wie zum Beispiel an Spültoiletten, Wasseruhren, Wasserhähnen, Waschbecken, Geruchsverschlüssen sowie an Heizkörpern, Boilern und Heizkesseln sind versichert.
Auch Frost- und Bruchschäden, die sich nicht direkt im Gebäude befinden (wasserversorgende Zuleitungsrohre, Rohre in Bezug auf die Warmwasserheizung) jedoch auf dem Grundstück des Versicherten. Dies sollte jedoch explizit auf dem Versicherungsschein aufscheinen und dokumentiert werden.

Übernimmt die Versicherung auch Folgeschäden?

Darunter versteht man Schäden, welche in weiterer Folge durch den Wasserschaden ausgelöst werden. Ein Beispiel: Der Wasserschaden verursacht einen Kurzschluss – dieser löst einen Brand aus. Selbstverständlich liegt es im Aufgabenbereich des Eigentümers, dass die wasserführenden Rohre laufend auf Beschädigungen und Undichtigkeiten kontrolliert werden. Welcher Versicherungsfall tritt jedoch ein, wenn betreffendes Gebäude leer steht oder der Eigentümer für längere Zeit verreist ist?

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Neben Frost- und Bruchschäden fällt unter anderem auch Schimmelbefall unter mögliche Folgeschäden – Meldet man dies zu spät, zahlt das Versicherungsunternehmen oft nicht mehr

Wasserschaden in leerstehenden Wohnungen oder Häusern

Grundsätzlich muss ein Versicherungsunternehmen nicht für durch Wasser verursachte Schäden in leerstehenden Wohnungen aufkommen (Achtung: Dazu zählen auch Ferienhäuser, unbewohnte Häuser und Gartenlauben.).

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Die Hausratversicherung besteht zu alle dem auf laufende Kontrollen von wasserführenden Rohren

Die Hausratversicherung besteht zu alle dem auf laufende Kontrollen von wasserführenden Rohren. Ist man als Eigentümer länger abwesend, muss sichergestellt sein, dass diese Rohre entleert und abgesperrt werden. Entfallen diese Maßnahmen, kommt das Versicherungsunternehmen nicht für den Wasserschaden auf. Dasselbe ist auch zulässig, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Wasserschadens renoviert wird.

Selbstbeteiligung bei der Versicherung

Nicht außer Acht lassen darf man, dass die vereinbarte Selbstbeteiligung die Entschädigung verringern kann.

Stromverbrauchsbescheinigung

Aufgrund des erhöhten Stromverbrauchs während der Wasserschadenbeseitigung wird von den meisten Bautrocknungsunternehmen eine sogenannte Bescheinigung über erhöhten Stromverbrauch ausgestellt. Diese sollte man danach beim Versicherungsunternehmen oder bei der Hausverwaltung einreichen.


Weiterführende & interessante Links

Die Wasserschadenbeseitigung

Wasserschadensanierung

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