Mietminderung wegen Schimmel in der Wohnung?
Durch erhebliche Mängel in der Wohnqualität können Mieter eine Mietminderung beim Vermieter anfechten. Dieser Fall tritt dann ein, wenn die Wohnung oder das gemietete Gebäude, nicht wie gewohnt genutzt werden kann. Das gilt auch für Gesundheitsrisiken. Plötzlich, auftretender Schimmel in der Wohnung gehört zu solch, erheblichen Mängel. Jedoch kann man nicht pauschal sagen, dass dies immer ein Grund zur Mietminderung ist, da auch Eigenverschulden vorerst nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Bedingungen der Mietminderung
Die Bedingung einer Mietminderung hängt davon ab, wie der Schaden entstanden ist. Hat der Mieter zur Schimmelbildung beigetragen oder sie gar hervorgerufen, so muss das Schadensausmaß eigenhändig beseitigt werden. Eine Mietminderung kommt dabei nicht in Frage. Ist der Schaden jedoch durch Mängel an der Bausubstanz entstanden, so kann der Mieter seinen Anspruch einer Minderung der Miete begründen.
Schäden, die durch Mängel an der Bausubstanz entstanden sind, können seine Ursache bereits beim Erbau des Gebäudes haben. Damalige, unzureichende Entfeuchtung könnte ein Feuchtigkeitsproblem hervorgerufen haben, das sich im Laufe der Zeit ausgebreitet hat. Das Problem beim Schimmelbefall liegt aber nicht nur äußerlich. Im schlimmsten Fall haben sich der Schimmel und die Feuchtigkeit bis tief ins Mauerwerk ausgebreitet.
Um solche Schäden vermeiden und Vorsorgen zu können, empfiehlt sich bereits beim Erbau eines Gebäudes auf eine ausreichende Bautrocknung zu achten. Die Neubautrocknung kann sowohl von einer Firma übernommen werden, als auch in Eigenregie durchgeführt werden. Hierfür können bequem Bautrockner gemietet werden.
Mietminderung anfechten
Falls der Schaden aus Mietersicht nicht im Eigenverschulden liegt, so muss der Schaden und die dabei entstehende Wohnsituation dem Vermieter übermittelt werden. Dies geschieht am besten schriftlich und persönlich in einem konstruktiven Gespräch. Zur Nachforschung der Schuldfrage wird in den meisten Fällen schließlich ein Gutachter zu Rate gezogen. Denn die Schadensursache kann mehrere Möglichkeiten aufweisen. Dazu gehören Schäden, die aufgrund der Bausubstanz entstanden sind, als auch Schäden, die durch ein falsches Wohnverhalten hervorgerufen wurden. Falls die Schuldfrage nicht geklärt werden kann, so muss ohne Einigung ein gerichtliches Verfahren hinzugezogen werden.
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